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Anlagentechnik für die
Wärmebehandlung
von Metallen

AGB

 Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen     
der Lenzen ATT GmbH

 Für sämtliche Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen gelten folgende Bedingungen, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen getroffen sind. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit Gegenstand des Vertrages und können nur anerkannt werden, soweit sie diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht entgegenstehen.


I. Angebot

1. Angebote des Lieferers sind freibleibend und werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtwirksam zustande kommt und bleibt.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Preisangebote sind, wenn nicht anderes angegeben wird, für jeweils 4 Wochen gültig. Lieferzeitangaben sind annähernd unverbindlich.


II. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung ggf. in Verbindung mit einer Spezifikation des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Die Übermittlung telefonischer und telegrafischer Aufträge erfolgt auf Gefahr des Bestellers, der das Risiko von Missverständnissen trägt. Die Auftragsbestätigung des Lieferers ist hinsichtlich der in ihr aufgeführten gegenseitigen Leistungen für beide Kontrahenten rechtverbindlich, wenn nicht der Besteller binnen 8-tägiger Frist nach Empfang der Auftragsbestätigung gegen deren Inhalt Einspruch erhebt.


III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschl. Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung per Überweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
Innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
3. Lohnanfertigung und Reparaturen sind jeweils sofort netto zu bezahlen.
4. Bei Überschreitungen von Zahlungsterminen behält sich der Lieferer vor, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/z.v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat – gleich viel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinem Zulieferer eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Materialanlieferung durch Unterlieferanten, höhere Gewalt u.a.m.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, es sei denn, es handelt sich um eine grobfahrlässige Vertragsverletzung des Lieferers.  Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung h.v.H. im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.
Soweit der Käufer Miteigentum oder Alleineigentum von dem vermischten oder dem neuen Gegenstand aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erwerben würde, sind sich beide Vertragsteile schon jetzt darüber einig, dass dieses

Miteigentum oder Alleineigentum auf den Lieferer übergeht und der Käufer den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer zu verwahren hat. Für die Veräußerung des vermischten oder neuen Gegenstandes gelten die Bestimmungen über die Weiterveräußerung der gelieferten Waren.
3.  Der Käufer ist – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 – berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung bzw. Vermischung an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern; in diesem Fall gilt folgendes:

a) Eine Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Käufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
b) Der Käufer tritt im Voraus bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Rechten an den Lieferer ab.
c) Auf Verlangen des Lieferers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zugeben,  dem Lieferer alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, und die Unterlagen auszuhändigen.

4a) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jedoch nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Käufer ist verpflichtet dem Lieferer von Pfändungen der Waren oder der abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der Wert der abgetretenen Forderung die dem Lieferer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 20% übersteigt.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern, sowie erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen.

7. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und seiner sonstigen aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an der Ware und der Lieferer ist berechtigt, sofort deren Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein etwaiger Übererlös ihm ausbezahlt.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlung oder Gefährdung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht, als Rücktritt vom Vertrag.
9. Durch Geltendmachung des Rechtes des Lieferers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.


V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt II entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch die zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen KontoKorrent-Saldo, bezahlt hat.  Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenanlieferungen bezahlt ist.
Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen. In diesem Falle erwirbt der Lieferer Miteigentum gemäß §§947, 948 BGB.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

6. Bargeldlose Anweisungen in Form von Schecks und Wechseln werden nur zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt hereingenommen. In solchen Fällen gehen Einzugskosten und Diskontspesen zu Lasten des Einreichers. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung solcher Zahlungsmittel übernimmt der Lieferer keine Haftung.
7. Zahlungen werden auf die jeweils älteste fällige Schuld verrechnet.


VII. Haftung für Mängel der Leistungen

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. 4 wie folgt.

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln, geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 3 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessens notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere ein Anspruch auf Ersatz vor Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellte und in den Fällen in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.  Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

7. Hat der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vorgenommen, so entfällt die Gewährleistungspflicht des Lieferers, es sei denn, dass die Änderung oder Instandsetzung nachweislich ohne Einfluss auf den eingetretenen Schaden ist.
8. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, dass der Käufer nur mit einem unwesentlichen Teil des Kaufpreises im Verzug ist, der einem Anspruch auf Minderung entsprechen würde.
9. Thermisch beanspruchte Bauteile unterliegen keiner Gewährleistung bzw. einer gesonderten Vereinbarung, welche im jeweiligen Auftragsfall speziell vereinbart wird. Zu diesen Bauteilen gehören: Muffeln, Stahlrohre, Transportplatten, Bänder und Gurte für Industrieöfen, Retorten, Leitzylinder u.ä.
10. Gewährleistungen für keramische Isolierungen sind nur auf die Ausführungsarbeiten beschränkt, d.h. die Dokumentation eines Fachbetriebes wird von uns der allgemeinen Anlagendokumentation beigelegt.  Für Schrumpfungen an Isoliermaterialien wird ausdrückliche keine Gewähr übernommen, da chemische bzw. thermochemische und physikalische Einflüsse (Strömungen) nicht beeinflussbar sind. Isolierungen bedürfen einer besonderen Pflege. Die Isolierbauteile sind auf Schrumpfung regelmäßig, je nach Anwendungsfall durch den Betreiber zu überprüfen und nachzuarbeiten. Die Dokumentation erfolgt in einem Ofenbruch bzw. ist durch den Betreiber im Anhang zur Dokumentation zu hinterlegen.
11. Wesentlicher Bestandteil unserer Lieferungen sind wartungsarme Produkte, welche jedoch einer entsprechenden Pflege bedürfen. Hierzu zählen im besonderen Gasbrenner und Versorgungselemente der Gastechnik, Gassicherungssysteme, Leckanzeigeelemente in Gasleitungen. Wenn nicht anders in der Dokumentation aufgeführt, ist die Wartung von Anlagen- und Gasbauteilen innerhalb der Gewährleistung durch einen Wartungsvertrag zu Lasten des Betreibers abzusichern. Kommt der Betreiber einer geforderten Wartung nicht oder/und unzureichend nach, so erlischt die Gewährleistung.
Fremdvergabewartungen am Liefergegenstand während der Gewährleistungszeit bedürfen der Zustimmung und Freigabe des Lieferers. Die Wartung wird durch ein Wartungsprotokoll dokumentiert.


VIII. Haftung und Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienungen und Wartung des Liefergegenstandes -  nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte VII und IX entsprechend.


IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.
5. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der, nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produktionshaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.


X. Recht der Lieferers auf Rücktritt

1. Für den Fall, unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV. 3 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten für den Fall, dass ihm noch vor Gefahrenübergang Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers nicht mehr gesichert erscheint, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Der Besteller kann in diesen Fällen keine Schadensersatzansprüche stellen.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die beidseitigen Vertragspflichten ist ausschließlich Baesweiler.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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